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   BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89   

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https://dejure.org/1989,3830
BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89 (https://dejure.org/1989,3830)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1989 - 2 StR 82/89 (https://dejure.org/1989,3830)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1989 - 2 StR 82/89 (https://dejure.org/1989,3830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Auswirkungen von eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umständen auf die Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88

    Voraussetzung der Annahme eines minder schweren Falles eines Todschlags in zwei

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 06.01.1989 - 5 StR 578/88

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts im

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 676/87

    Mehrfache Berücksichtigung eines Strafmilderungsgrundes bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 28.04.1988 - 1 StR 161/88

    Anforderungen an die Verneinung eines minder schweren Fall des versuchten

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89
    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19

    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss

    Ebenfalls gewichtet hat die Kammer den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte I. die Tat vorrangig aufgrund der bereits dargestellten Motivationslage auf Grundlage verschiedener Akte der Instruierung und Instrumentalisierung begangen hat (vgl. BGH, BeckRS 1992, 31097271, Beschluss vom 09.12.1992, 2 StR 535/92; BeckRS 1989, 31098861, Beschluss vom 05.04.1989, 2 StR 82/89), auch wenn die Kammer andererseits berücksichtigt hat, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Tat eigeninitiativ vorantrieb, indem er die Zeugin S. anwies, hinter dem Wagen des Opfers herzufahren und an der Ampel neben ihm zu halten, um die Tat durchzuführen.
  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Sie sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; § 21 Strafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 - 2 StR 82/89; v. 28. April 1988 - 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 - 2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 - 2 StR 35/85 - jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 21.03.1990 - 2 StR 102/90

    Gesetzeskonkurrenz bei Freiheitsberaubung und Sexualdelikten - Fehlerhaftigkeit

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung innerhalb des dann anzuwendenden Strafrahmens nochmals - wenn auch mit geringerem Gewicht - Berücksichtigung finden (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1989 - 2 StR 82/89 und 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/89).
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